Gemeindliche Altortförderung

Wappen Gemeinde Kolitzheim

Richtlinien über die Förderung von Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz in den Altorten und in den Altsiedlungen in der Gemeinde Kolitzheim.

1. Ziel und Zweck der Förderung
Die Gemeinde Kolitzheim fördert mit eigenen Mitteln nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Investitionen zur Renovierung oder Sanierung von Anwesen in den Altorten und in den Altsiedlungen, welche nachhaltig der Erhaltung der charakteristischen Eigenarten des Altortes und der Altsiedlungen, der Verbesserung des Ortsbildes und der Steigerung des Wohnwertes dienen. Mit Hilfe der Förderung sollen Erhaltungs-, Gestaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen, welche den Zielen der Förderung entsprechen, unterstützt werden. Über die nach diesen Richtlinien gestellten Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen, nach ortsbildpflegerischer Wertigkeit des Vorhabens, zeitlicher Dringlichkeit der Durchführung und Reihenfolge des Einganges im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden.

2. Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich ist auf den Innenbereich (Altortbereich) und Altsiedlungen der einzelnen Gemeindeteile beschränkt. Die genaue Abgrenzung für jeden Gemeindeteil erfolgt nach den beiliegenden Lageplänen.

3. Zuwendungsvoraussetzung – Förderbedingung
Das dem Förderantrag zugrunde liegende Gebäude muss im Geltungsbereich (2.) liegen und vor 1970 errichtet worden sein. Die Maßnahmen müssen nachhaltig der Erhaltung der charakteristischen Eigenart des Altortes, der Altsiedlung, der Verbesserung des Ortsbildes dienen sowie hinsichtlich der Lage und des Zustandes der Gebäude sinnvoll, wirtschaftlich und ökologisch vertretbar sein. Die Beseitigung vorhandener Gestaltungsmängel ist Ziel der Förderung und kann im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden.

4. Art und Umfang der Förderung
Förderfähig ist die Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder sonstigen Zwecken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung oder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Soweit Gebäude abgebrochen und dafür ein Ersatzgebäude errichtet wird, so ist dies auch förderfähig. Die Förderung beträgt bis zu 10 % der Gesamtkosten, maximal jedoch 15.000,00 € pro Anwesen und ist abhängig von der Bedeutung für das Ortsbild.

5. Fördervolumen
Das Fördervolumen des kommunalen Förderprogramms wird für das Haushaltsjahr 2010 auf 250.000,00 € festgelegt. Ab dem Haushaltsjahr 2011 werden die jeweiligen Haushaltsmittel im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung durch den Gemeinderat jährlich neu festgesetzt. Die Förderung kann ganz entfallen, wenn es der Gemeinde aufgrund ihrer Haushaltslage nicht möglich ist, die erforderlichen Eigenmittel aufzubringen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

6. Zuwendungsempfänger
Die Fördermittel werden natürlichen und juristischen Personen sowie Personengemeinschaften in Form von Zuwendungen gewährt.

7. Antragstellung und Verfahren
Antragsberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte. Der Antrag auf Förderung ist mit folgenden Unterlagen bei der Gemeinde Kolitzheim, Rathausstraße 1, 97509 Kolitzheim, einzureichen. Neben der allgemeinen Beschreibung des Vorhabens und ggfls. erforderlichen
Planunterlagen muss der Antragsteller der Gemeinde eine detaillierte Kostenschätzung vorlegen. Eine vorherige baufachliche Beratung durch die Gemeinde Kolitzheim wird vorausgesetzt.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Gemeinde Kolitzheim erfolgt die Bewilligung. Die Bewilligung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen für die Maßnahme (z. B. Abbruchgenehmigung, Baugenehmigung, Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz). Der Antragsteller hat innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss der Maßnahme der Gemeinde Kolitzheim einen Nachweis über die entstandenen Kosten vorzulegen und die Rechnungen und sonstigen Ausgabenbelege zuzuführen. Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung wird der sich daraus ergebende Zuschuss ausgezahlt. Der Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die geförderten Maßnahmen nach den eingereichten Unterlagen ausgeführt worden sind.

8. Widerrufsrecht
Bei Verstößen bzw. Nichteinhaltung des Antragsverfahrens behält sich die Gemeinde die Minderung bzw. die Versagung einer Förderung vor. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Richtlinien bzw. den Bewilligungsbescheid oder bei falschen Angaben kann der Bewilligungsbescheid auch nach Auszahlung des Zuschusses ganz oder teilweise widerrufen werden. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen übernommene Verpflichtungen. Zu unrecht gezahlte Beträge werden mit Rücktritt von der Bewilligung zur Rückzahlung fällig und sind vom
Zeitpunkt der Auszahlung an mit 6 % jährlich zu verzinsen.

9. Mehrfachförderung
Eine Förderung sowohl nach den Zuschussrichtlinien des Wohnhausbaus als auch nach den Zuschussrichtlinien ortsbildpflegerischer Maßnahmen im Altort und in Altsiedlungen ist möglich. Neben der kommunalen Förderung ist auch eine Förderung im Rahmen der Dorferneuerung oder Städtebauförderung oder sonstiger Programme z.B. energetische Sanierung möglich.

10. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.

Kolitzheim, 11. Mai 2010
Gemeinde Kolitzheim


Herbert,
1. Bürgermeister


Beschluss des Gemeinderats Nr. 29.2 vom 02.03.2010 und Nr. 42 vom 23.03.2010

Ansprechpartner zum Thema

Jutta Martinelli
Publikationen Lagepläne Fördergebiete
Richtlinien zur Förderung Altort- und Altsiedlungen