Gemeindliche Familienförderung

Wappen Gemeinde Kolitzheim

Richtlinien der Gemeinde Kolitzheim zur Förderung des Wohnhausbaus für Familien mit Kindern.


1. Für den erstmaligen Bau oder die grundlegende Renovierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung innerhalb der Gemeinde Kolitzheim können Bauherren mit Kindern einen Zuschuss erhalten. Ein Rechtsanspruch auf die Zuschussgewährung, die eine freiwillige Leistung der Gemeinde Kolitzheim darstellt, besteht nicht.


2. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

a) in den Altortbereichen und Altsiedlungen (s. Anlage) beträgt der Zuschuss für jedes Kind 7.500,00 €. 

b) in den übrigen Gebieten beträgt der Zuschuss für jedes Kind 2.500,00 €.


Berücksichtigt im Sinne der Richtlinie werden minderjährige Kinder bis 14 Jahre, die im Familienhaushalt des Antragstellers leben und für die dem Antragsteller Kindergeld zusteht oder gewährt wird.


3. Für die Berechnung der Kinderzahl ist der Tag des Bezuges des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung maßgebend. Erhöht sich die Kinderzahl innerhalb von 12 Monaten nach diesem Zeitpunkt, erhöht sich der Zuschuss entsprechend. 

4. Der Antrag ist formlos unter Darlegung der Familienverhältnisse bei der Gemeinde einzureichen.


5. Die Bewilligung wird zurückgezogen, wenn der Antragsteller mit seinen Familienangehörigen das Eigenheim nach Bezugsfertigkeit nicht selbst bezieht. Der Zuschuss ist anteilig pro Jahr mit 10 % zurückzuzahlen, wenn das bezuschusste Eigenheim nicht mindestens 10 Jahre eigengenutzt wird. Als Stichtag für den Beginn der 10-Jahresfrist zählt der Tag des Einzugs. Nach Aufgabe der Eigennutzung muss die Rückzahlung des Zuschusses innerhalb von drei Monaten erfolgen.


6. Der Zuschuss wird ausbezahlt, wenn der Antragsteller in das Eigenheim eingezogen ist und dies angezeigt hat.


7. Die Förderung kann für jeden Antragsteller nur einmal und nur für eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden.


8. Die Antragstellung auf Gewährung des Zuschusses hat in der Regel vor bzw. innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Bauarbeiten zu erfolgen.


9. Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft.


Kolitzheim, 11. Mai 2010
Gemeinde Kolitzheim


Herbert,
1. Bürgermeister


Beschluss des Gemeinderats Nr. 29.1 vom 02.03.2010 und Nr. 42 vom 23.03.2010

Ansprechpartner zum Thema

Jutta Martinelli
Publikationen Lagepläne Fördergebiete