Aktuelle Informationen und Bekanntmachungen

Hinweis auf Kehr-, Räum- und Streupflicht für Gehbahnen im Winter

Reinigungs- und Sicherungsverordnung

Die Gemeinde Kolitzheim weist auf die bestehende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) vom 27. Januar 2021 hin und fordert die Anlieger dazu auf, Gehbahnen an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen.

Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind die Gehbahnen mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), jedoch nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Alternativ ist das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

Diese vorgenannten Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben den Gehbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Verpflichteten das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung stets freizuhalten.

Im Interesse aller Passanten und Verkehrsteilnehmer bitten wir um Einhaltung der Vorgaben, um bei winterlichen Wetterverhältnissen ein sicheres, unfallfreies und möglichst unbeschwertes Fortkommen zu ermöglichen. Gemäß Art. 66 Nr. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i.V.m. § 13 der Verordnung kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen der Verordnung handelt, u. a. die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

12.11.2024

Gemeinde Kolitzheim

Publikationen Reinigungs- und Sicherungsverordnung