Aktuelle Informationen und Bekanntmachungen
Hinweis auf Kehr-, Räum- und Streupflicht für Gehbahnen im Winter
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind die Gehbahnen mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), jedoch nicht mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. Alternativ ist das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese vorgenannten Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben den Gehbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Verpflichteten das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung stets freizuhalten.
Im Interesse aller Passanten und Verkehrsteilnehmer bitten wir um Einhaltung der Vorgaben, um bei winterlichen Wetterverhältnissen ein sicheres, unfallfreies und möglichst unbeschwertes Fortkommen zu ermöglichen. Gemäß Art. 66 Nr. 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i.V.m. § 13 der Verordnung kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen der Verordnung handelt, u. a. die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
12.11.2024
Gemeinde Kolitzheim