Die Grundsteuerreform in Bayern - neue Hebesätze ab 2025 beschlossen
Die Reform der Grundsteuer in Bayern ist eine echte Herausforderung. Wir wissen, dass damit viel Aufwand und eine gewisse Unsicherheit verbunden sind. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen auf einen Blick bieten.
Grundsätzliche Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie unter https://www.grundsteuer.bayern.de/.
In der Sitzung des Gemeinderates am 05.11.2024 wurden die neuen Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern beschlossen und zum 01.01.2025 wie folgt festgesetzt:
Hebesatz gültig ab 01.01.2025
bisheriger Hebesatz gültig bis 31.12.2024
Grundsteuer A
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
300 v. H.
300 v. H.
Grundsteuer B
für Grundstücke
220 v. H.
300 v. H.
Gewerbesteuer
330 v. H.
300 v. H.
Hier finden Sie die Hebesatzsatzung zum Herunterladen.
Fragen und Antworten:
Wann erhalte ich einen neuen Bescheid zur Grundsteuer von der Gemeinde?
Sie erhalten voraussichtlich Mitte Dezember 2024 einen neuen Grundsteuerbescheid nach neuem Recht.
Ich habe noch keinen neuen Messbescheid vom Finanzamt erhalten?
Bitte melden Sie sich schnellstmöglich beim Finanzamt.
Mein Grundsteuer-Messbetrag ist niedriger als im Augenblick. Bedeutet dies, dass ich zukünftig weniger Grundsteuer bezahlten muss?
Leider nein. Die Grundsteuer berechnet sich, indem der Grundsteuermessbetrag (siehe Bescheid vom Finanzamt) mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird. Die Grundsteuer ist mitunter eine der wichtigsten Einnahmequellen für die Gemeinde Kolitzheim und hilft mit, die vielfältigen Leistungen und gemeindlichen Aufgaben zu finanzieren. Daher soll das Gesamtaufkommen der Grundsteuer durch die Reform nicht sinken.
Das neue Bayerische Grundsteuergesetz ist ein reines Flächenmodell. Die Grundsteuer-Messbeträge können daher niedriger oder höher ausfallen als nach dem alten Recht. Die neuen Hebesätze ab 2025 wurden vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 05.11.2024 beschlossen (siehe Tabelle oben).
Mein Grundsteuerbetrag ist nach Festsetzung des Hebesatzes zu hoch?
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Grundsteuer nach der Festsetzung des Hebesatzes zu hoch sein wird, empfehlen wir Ihnen, Ihren Messbescheid noch einmal genau zu prüfen. Steimmen die Quadratmeterangaben bei Wohnfläche und die Grundstücksgröße? Bei Zweifeln fragen Sie bitte beim Finanzamt nach. Die Gemeinde Kolitzheim ist an die Feststellungen im Messbescheid gebunden und kann daher bei diesen Fragen nicht weiterhelfen.
Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist dennoch nicht richtig?
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist, i.d.R. ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides, können Sie Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Gemeinde einlegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde Sie ihn adressieren müssen – entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Bitte beachten Sie bei Ihrem förmlichen Rechtsbehelf:
- Falls Sie sich gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. des Grundsteuerwerts wenden möchten (weil Sie z.B. versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie bitte Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert beim Finanzamt Schweinfurt ein.
- Falls Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wenden möchten (weil Sie z.B. vergessen haben, eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie bitte Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt Schweinfurt ein.
Bitte nutzen Sie für den Einspruch beim Finanzamt möglichst www.elster.de (persönliches Benutzerkonto > Formulare & Leistungen > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Einspruch).
- Falls Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid wenden möchten (weil z.B. ein falscher Hebesatz angewendet wurde), legen Sie bitte Widerspruch (auch im Online-Verfahren möglich) gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde Kolitzheim ein.
Haben Sie gegen einen Bescheid Rechtsbehelf eingelegt, bedeutet das nicht, dass Sie damit automatisch auch die anderen Bescheide anfechten. Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen. Wird aber ein Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs berichtigt, werden auch die Folgebescheide vom Finanzamt bzw. der Kommune selbständig berichtigt.
Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt bzw. bei der Kommune schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die Grundsteuer, die Sie bezahlen müssen.
Sind die Bescheide, die sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie dies anzeigen.
Die Stellung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erforderlich, weil die neue Grundsteuer erst ab dem Kalenderjahr 2025 zu zahlen ist.
>>> Stets aktuelle Informationen zum Thema finden Sie an dieser Stelle veröffentlicht. <<<
Jutta Martinelli
Stefanie Götz