Öffentl. Bekanntmachung nach Grundsteuergesetz

25.02.2019

Öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)

Für Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Mit dieser öffentlichen Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein schriftlicher Steuerbescheid ergangen wäre.

 

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