Öffentliche Bekanntmachung nach dem Grundsteuergesetz
26.01.2017
Öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)
Für Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer
wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Grundsteuer durch
öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Mit dieser öffentlichen
Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ein
schriftlicher Steuerbescheid ergangen wäre.
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