Errichtung von verfahrensfreien Bauten - trotzdem isolierte Befreiung / Abweichung notwendig?
Garagen, Carports und Gartenhäuser
Für bestimmte Nebengebäude schreibt die Bayerische Bauordnung (BayBO) kein Verfahren vor. Das bedeutet, Sie können diese Gebäude verfahrensfrei (=genehmigungsfrei) errichten. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen eine erste Orientierung ermöglichen; ob im jeweiligen Einzelfall die Verfahrensfreiheit zutrifft kann hier jedoch nicht abschließend abgeklärt werden.
Wenden Sie sich im Zweifelsfall jedoch an die Gemeinde Kolitzheim und lassen Sie sich beraten.
Wann handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben?
Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal 75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden (außer das zu bebauende Grundstück liegt in einem Bebauungsplangebiet oder im sogenannten „Außenbereich“).
Bebauungsplanfestsetzungen
Befindet sich das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so ist hier in der Regel durch Baugrenzen festgelegt in welchen Bereichen Gebäude errichtet werden dürfen; außerhalb dieser Grenzen dürfen ohne Befreiung keine Gebäude gebaut werden. Außerdem kann der Bebauungsplan evtl. Regelungen zur Dachform, Dachneigung, Dachfarbe oder Firstrichtung usw. enthalten, für eine Abweichung hiervon ist ebenfalls eine Befreiung erforderlich.
Den Antrag auf isolierte Befreiung bzw. isolierte Abweichung bei verfahrensfreien Bauten finden Sie im Downloadbereich.
Dieser Antrag ist mit nachfolgend aufgeführten Unterlagen, jeweils 3-fach, beim Bauamt der Gemeinde einzureichen:
- aktueller amtlicher Lageplan im Maßstab 1:1000 (erhältlich beim Staatlichen Vermessungsamt oder Gemeinde) mit eingezeichnetem Vorhaben
- Skizze (Ansichten, Grundriss, Schnitt) mit Bemaßung (maßstabgetreu)
- sonstige Angaben z. B. Material, Art, Farbe der Dacheindeckung
Ob eine entsprechende Befreiung erteilt werden kann, wird dann im Rahmen des Verfahrens geprüft und letztendlich vom Gemeinderat entschieden.
Sascha Müller