Gewerbe
Gewerbeanmeldung
Die Aufnahme, Veränderung oder Erweiterung eines (stehenden) Gewerbes müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Diese Verpflichtung gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung.
Was ist ein Gewerbe?
Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte, auf eigenem Namen und eigene Rechnung rechtlich erlaubte und nicht sozial unwerte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich.
Kein Gewerbe hingegen sind insbesondere die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft), höhere Berufsarten (z. B. Künstler, Journalist, Architekt), persönliche Dienstleistungen höherer Art (z. B. Rechtsanwalt, Notar), die Verwaltung eigenen Vermögens sowie verbotene und sozial unwerte Tätigkeiten (z. B. unerlaubtes Glückspiel, Prostitution).
Warum ist ein Gewerbe anzumelden?
Die Anzeige des Gewerbes ist notwendig, um die Gewerbeausübung zu überwachen und um der Behörde einen Überblick über die in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Betriebe zu verschaffen.
Wer muss das Gewerbe anzeigen?
Bei Einzelgewerben ist der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z. B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z. B. UG, GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter zur Anzeige verpflichtet.
Hinweise:
Es gibt gewerbliche Tätigkeiten, welche Erlaubnispflichtig und/oder Überwachungsbedürftig sind. Hierfür gelten besondere Vorschriften.
Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig darüber zu informieren, welche Voraussetzungen Sie für die Aufnahme eines Gewerbes in den genannten Gewerbebereichen erfüllen müssen.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe unter Verwendung des Formulars „Gewerbe-Anmeldung (GewA1)“ oder elektronisch per E-Mail anmelden. Das genannte Formular erhalten Sie auf der Homepage der Gemeinde Kolitzheim oder im Bürgerbüro vor Ort.
Die Gewerbeanmeldung per E-Mail kann durch Übermittlung des oben genannten Gewerbeformulars als pdf-Dateinanhang oder durch einfache E-Mail, in welcher sämtliche Angaben gemäß dem Gewerbeformular enthalten sind, erfolgen. Eine Unterschrift ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Zusätzlich muss zur Feststellung der Identität eine Kopie eines gültigen Personalausweises oder amtlichen Passes eingereicht werden (z.B. per Post oder per E-Mail als Dateianhang).
Ihre Gewerbeanzeige wird von der Gemeinde Kolitzheim automatisch an weitere Stellen wie z. B. das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht oder die Berufsgenossenschaft weitergeleitet.
Erforderliche Unterlagen
- Handelsregisterauszug (Genossenschaftsregisterauszug, Vereinsregisterauszug), wenn Ihre Firma im Handelsregister (Genossenschaftsregister, Vereinsregister) eingetragen ist
- gültige Aufenthalterlaubnis mit Gestattung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit) ohne einschränkende Auflagen, sofern Sie nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU sind. Hinweis: In Einzelfällen sind darüber hinaus weitere Unterlagen oder Nachweise vorzulegen. Setzen Sie sich deshalb frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung.
Frist
Die Gewerbeanmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsgründung vorzunehmen. Eine verspätete Anmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Kosten
Die Gebühr für die Gewerbeanmeldung beträgt 30,- €.
Gewerbeabmeldung
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs ist beim Gewerbeamt anzuzeigen. Dies gilt auch bei einer Verlegung des Gewerbes in eine andere Gemeinde. Das Gewerbe ist dann bei der bisherigen Gemeinde abzumelden und die Fortführung des Gewerbes bei der neuen Gemeinde anzumelden.
Wer muss das Gewerbe abmelden?
Bei Einzelgewerben ist der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z. B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z. B. UG, GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter zur Anzeige verpflichtet.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe unter Verwendung des Formulars oder elektronisch per E-Mail abmelden. Das genannte Formular erhalten Sie außer im Internet auch im Bürgerbüro der Gemeinde Kolitzheim-
Hinweis: In Einzelfällen sind darüber hinaus weitere Unterlagen oder Nachweise vorzulegen. Setzen Sie sich deshalb frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung.
Die Gewerbeabmeldung per E-Mail kann durch Übermittlung des oben genannten Gewerbeformulars als PDF-Dateinanhang oder durch einfache E-Mail, in welcher sämtliche Angaben gemäß dem Gewerbeformular enthalten sind, erfolgen. Eine Unterschrift ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Zusätzlich muss zur Feststellung der Identität eine Kopie eines gültigen Personalausweises oder amtlichen Passes eingereicht werden (z.B. per Post oder per E-Mail als Dateianhang).
Nach Eingang Ihrer Gewerbeabmeldung erhalten Sie die Bestätigung mit der Gebührenabrechnung per Post.
Ihre Gewerbeabmeldung wird von der Gemeinde Kolitzheim automatisch an weitere Stellen wie z. B. das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht oder die Berufsgenossenschaft weitergeleitet.
Wird die Abmeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder einen gesetzlichen Vertreter abgemeldet, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
Frist
Die Gewerbeabmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung/-aufgabe vorzunehmen.
Steht die Aufgabe des Gewerbes eindeutig fest und wird die Abmeldung nicht unverzüglich nach dessen Bekanntwerden vorgenommen, erfolgt die Abmeldung von Amts wegen. Eine verspätete oder unterlassene Abmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Kosten
Die Gebühr für die Gewerbeabmeldung beträgt 25,- €.
Gewerbeummeldung
Ein Gewerbe ist beim Gewerbeamt umzumelden, wenn
- die Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde verlegt wird,
- die Tätigkeit gewechselt oder auf weitere Tätigkeiten ausgedehnt wird.
Wann kann das Gewerbeamt freiwillig mit einer Gewerbeummeldung über Änderungen informiert werden?
- sich der Firmenname ändert,
- der Nebenerwerbsbetrieb zum Haupterwerbsbetrieb umgewandelt wird (und umgekehrt),
- sich die Anschrift des Anmeldepflichtigen ändert,
- sich die Anschrift der Hauptniederlassung (auch außerhalb der Gemeinde) ändert,
- sich der gesetzlicher Vertreter ändert,
- eine oder mehrere der angemeldeten Tätigkeiten aufgegeben wird,
- eine Hauptniederlassung in eine Zweigstelle umgewandelt wird (und umgekehrt).
Wer muss das Gewerbe ummelden?
Bei Einzelgewerben ist der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z. B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z. B. UG, GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter zur Anzeige verpflichtet.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe unter Verwendung des Formulars oder elektronisch per E-Mail ummelden. Das genannte Formular erhalten Sie außer im Internet auch beim Bürgerbüro der Gemeinde Kolitzheim.
Hinweis: In Einzelfällen sind darüber hinaus weitere Unterlagen oder Nachweise vorzulegen. Setzen Sie sich deshalb frühzeitig mit der zuständigen Stelle in Verbindung.
Die Gewerbeummeldung per E-Mail kann durch Übermittlung des oben genannten Gewerbeformulars als pdf-Dateinanhang oder durch einfache E-Mail, in welcher sämtliche Angaben gemäß dem Gewerbeformular enthalten sind, erfolgen. Eine Unterschrift ist hierbei nicht zwingend erforderlich. Zusätzlich muss zur Feststellung der Identität eine Kopie eines gültigen Personalausweises oder amtlichen Passes eingereicht werden (z.B. per Post oder per E-Mail als Dateianhang).
Ihre Gewerbeummeldung wird von der Gemeinde Kolitzheim automatisch an weitere Stellen wie z. B. das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht oder die Berufsgenossenschaft weitergeleitet.
Wird die Ummeldung nicht durch den Gewerbetreibenden oder einen gesetzlichen Vertreter abgemeldet, ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich.
Frist
Die Gewerbeummeldung ist unverzüglich nach Eintritt von einer der oben genannten Betriebsänderungen vorzunehmen.
Kosten
Die Gebühr für die Gewerbeummeldung beträgt 25,- €.
Gewerbeauskunft
Im Gewerberegister sind alle Gewerbebetriebe innerhalb der Gemeinde Kolitzheim mit den angezeigten Daten erfasst. Eine Auskunft aus dem Gewerberegister kann allen öffentlichen und privaten Stellen (auch Privatpersonen) auf Antrag erteilt werden. Die Grunddaten des jeweiligen Gewerbetreibenden (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) sind allgemein zugänglich.
Ein Rechtsanspruch auf eine Auskunft aus dem Gewerberegister besteht nicht, denn es handelt sich beim Gewerberegister um kein öffentliches Register (wie z. B. das Handel-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Die Erteilung von Auskünften steht im Ermessen des Gewerbeamtes.
Auskünfte aus dem Gewerberegister entsprechen dem, was zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung dem Gewerbeamt angezeigt wurde. Für Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernimmt das Gewerbeamt keine Gewähr.
Voraussetzungen/Verfahrensablauf
Die Grunddaten des Gewerbetreibenden (Name, Betriebsanschrift, angezeigte Tätigkeit) können allgemein zugänglich gemacht werden.
Für eine Auskunft aus dem Gewerberegister ist ein formloser Antrag unter Angabe der Gründe zu stellen. Dabei sind die Ihnen bekannten Daten über das gesuchte Gewerbe möglichst detailliert zu nennen.
Nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Gewerbeauskunft erhalten Sie die gewünschte Auskunft.
Mündliche Gewerbeauskünfte können nicht erteilt werden.
Kosten
Die Gebühr für eine Gewerbeauskunft beträgt 15,- €.
Christine Sauer
Yvonne Aumüller