Veranstaltungen, Genehmigung und Anzeige
Anzeige einer öffentlichen Vergnügung gemäß Art. 19 LStVG
Anzeigepflicht
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Sind hierbei verkehrsrechtliche Belange betroffen (Notwendigkeit von Straßensperrungen, Halteverbote, o. ä.) sind die erforderlichen Unterlagen spätestens vier Wochen vorher einzureichen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.
Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Beispiele für Vergnügungen in diesem Sinne sind Ausstellungen, Feuerwerke, Filmvorführungen, Konzerte, Modevorführungen, musikalische Darbietungen, Theatervorführungen, Volksfeste, Tanzveranstaltungen, Zirkus usw.
Sportliche (auch motorsportliche) Veranstaltungen sind keine Vergnügungen, wenn sie allein der sportlichen Ertüchtigung der Teilnehmenden dienen. Etwas anderes gilt dann, wenn es dem Veranstalter wesentlich auch auf die Zuschauer ankommt. Eine Vergnügung liegt demnach dann vor, wenn ein Veranstalter die Versammlung öffentlich ankündigt, Zuschauer einlädt, Einrichtungen für sie bereitstellt oder von ihnen Eintritt verlangt.
Erlaubnispflicht
Eine öffentliche Vergnügung bedarf der Erlaubnis, wenn
1. die erforderliche Anzeige nicht fristgerecht erstattet wird,
2. es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
3. zu einer Veranstaltung, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll, mehr als 1000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen.
Entscheidend ist somit nicht, mit wievielen Besuchern der Veranstalter rechnen muss, sondern, welche Zuschauerzahl aufgrund der Räumlichkeiten und der Sicherheitsanforderungen zulassen will bzw. kann. Sollen mehr als 1000 Besucher zugelassen werden, spricht man von einer Großveranstaltung.
Rechtsfolgen der Unterlassung
Wird die Anzeige unterlassen oder die Erlaubnis nicht eingeholt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zu ahnden sind vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten.
Veranstaltungsauflagen
Die Erlaubnis zur Durchführung einer öffentlichen Vergnügung ist zu versagen, wenn es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft erforderlich erscheint. Das gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Besteht für eine Veranstaltung keine Erlaubnispflicht, sondern – wie bereits ausgeführt – nur die Anzeigepflicht, so können zum Schutz der vorgenannten Rechtsgüter Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen und sonstiger Vergnügungen (also auch solche, die nicht öffentlich sind) treffen. Reichen entsprechende Anordnungen nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, so kann die Veranstaltung untersagt werden.
Erforderliche Unterlagen
Formular für die Anzeige einer öffentlichen Vergnügung
Kosten:
Die Kosten richten sich nach Größe und Umfang der Veranstaltung.
Romy Henkel