Schulanmeldung für die Grundschule

28.03.2008
Volksschule Kolitzheim
* Grundschule *
 
Bekanntmachung über die Schulanmeldung
Am Dienstag, 08. April 2008 findet für den Bereich der Grundschule Kolitzheim die Schuleinschreibung statt, die für die schulpflichtigen Kinder an folgenden Orten vorgenommen werden kann.
 
Lindach und Stammheim
in der Stammheimer Schule von 15.00 – 16.30 Uhr,
 
Kolitzheim und Zeilitzheim
in der Zeilitzheimer Schule von 14.00 – 15.30 Uhr,
 
Herlheim
in der Herlheimer Schule von 15.00 – 16.00 Uhr,
 
Gernach, Oberspiesheim und Unterspiesheim
in der Hauptschule Unterspiesheim von 16.00 – 18.00 Uhr.
Sollten Sie einen anderen als den für Sie angegebenen Schulort zur Schulanmeldung nutzen, so teilen Sie bitte der
Schulleitung in Herlheim - Telefon 09382/8388
den betreffenden Schulort mit, damit wir die vorbereiteten Unterlagen bereitstellen können.
Geburtsurkunde, U9 – Vorsorgeuntersuchung,
bei Alleinerziehenden den Sorgerechtsbeschluss – mitbringen!
Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten persönlich mit dem Kind am Tag der Schulanmeldung. Eine schriftliche Anmeldung ist nicht zulässig! Die Kinder müssen an der öffentlichen Volksschule, in deren Schulsprengel sie wohnen angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Kind in die Diagnose- und Förderklasse einschulen oder die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.
 
Aufnahme in die Grundschule zum Schuljahr 2008/09
 
Beginn der Schulpflicht:
a) regulär: geboren bis 31.10.2002 für alle Kinder
b) auf Antrag: geboren bis 31.12.2002 auf Antrag der Eltern¹)
 
im Vorjahr zurückgestellt
• Geburtsdatum 01.09.2000 - 30.09.2001
Keine weitere Zurückstellung möglich, erforderlichenfalls Prüfung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
Rechtsgrundlage Bay EUG: Art. 37 Abs. 1 Satz 1
 
regulär schulpflichtig
• Geburtsdatum 01.10.2001 - 31.10.2002
• Prüfung der Schulfähigkeit nur im Zweifelsfall
(Aussagen des Kindergartens, Antrag der Eltern, Auffälligkeiten beim Aufnahmegespräch / Screening)
Zurückstellung möglich, wenn kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt (Erzieherin befragen)
Rechtsgrundlage Bay EUG: Art. 37 Abs. 1 Satz 2/ Abs. 2
 
auf Antrag schulpflichtig
• Geburtsdatum 01.11.2002 - 31.12.2002
• Prüfung der Schulfähigkeit nur im Zweifelsfall,
(Aussagen des Kindergartens, Antrag der Eltern, Auffälligkeiten beim Aufnahmegespräch / Screening)
Ablehnung möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht gegeben sind
Rechtsgrundlage Bay EUG: Art. 37 Abs. 1 Satz 2
 
auf Antrag schulpflichtig mit Gutachten
• Geburtsdatum ab 01.01.2003
Schulpsychologisches Gutachten erforderlich
Ablehnung möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht
gegeben sind
Rechtsgrundlage Bay EUG: Art. 37 Abs. 1 Satz 2
¹) Bei Kindern, die nach Überzeugung der Schule noch nicht schulfähig sind, ist der Antrag der Eltern abzulehnen.
Dabei handelt es sich nicht um eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 1 Bay EUG
 
VSO §2 Abs. 4: „Über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule entscheidet der Schulleiter; er kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen.
Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.“
Bei Kindern, die nach Überzeugung der Schule noch nicht schulfähig sind, ist der Antrag der Eltern abzulehnen.
Dabei handelt es sich nicht um eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 1 Bay EUG
VSO § 2 Abs. 4: „Über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule
entscheidet der Schulleiter; er kann die Teilnahme an einem Verfahren zur
Feststellung der Schulfähigkeit verlangen.
Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind
nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.“
Kolitzheim, 25. Februar 2008
M. Erben, Rektor
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