Schulanmeldung für die Grundschule
28.03.2008

Schulanmeldung für die Grundschule
28.03.2008
Volksschule Kolitzheim* Grundschule * Bekanntmachung über die SchulanmeldungAm Dienstag, 08. April 2008 findet für den Bereich der Grundschule Kolitzheim die Schuleinschreibung statt, die für die schulpflichtigen Kinder an folgenden Orten vorgenommen werden kann. Lindach und Stammheimin der Stammheimer Schule von 15.00 – 16.30 Uhr, Kolitzheim und Zeilitzheimin der Zeilitzheimer Schule von 14.00 – 15.30 Uhr, Herlheimin der Herlheimer Schule von 15.00 – 16.00 Uhr, Gernach, Oberspiesheim und Unterspiesheimin der Hauptschule Unterspiesheim von 16.00 – 18.00 Uhr.Sollten Sie einen anderen als den für Sie angegebenen Schulort zur Schulanmeldung nutzen, so teilen Sie bitte derSchulleitung in Herlheim - Telefon 09382/8388den betreffenden Schulort mit, damit wir die vorbereiteten Unterlagen bereitstellen können.Geburtsurkunde, U9 – Vorsorgeuntersuchung,bei Alleinerziehenden den Sorgerechtsbeschluss – mitbringen!Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten persönlich mit dem Kind am Tag der Schulanmeldung. Eine schriftliche Anmeldung ist nicht zulässig! Die Kinder müssen an der öffentlichen Volksschule, in deren Schulsprengel sie wohnen angemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Kind in die Diagnose- und Förderklasse einschulen oder die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen. Aufnahme in die Grundschule zum Schuljahr 2008/09 Beginn der Schulpflicht:a) regulär: geboren bis 31.10.2002 für alle Kinderb) auf Antrag: geboren bis 31.12.2002 auf Antrag der Eltern¹) im Vorjahr zurückgestellt• Geburtsdatum 01.09.2000 - 30.09.2001• Keine weitere Zurückstellung möglich, erforderlichenfalls Prüfung eines sonderpädagogischen FörderbedarfsRechtsgrundlage Bay EUG: Art. 37 Abs. 1 Satz 1 regulär schulpflichtig• Geburtsdatum 01.10.2001 - 31.10.2002• Prüfung der Schulfähigkeit nur im Zweifelsfall(Aussagen des Kindergartens, Antrag der Eltern, Auffälligkeiten beim Aufnahmegespräch / Screening)• Zurückstellung möglich, wenn kein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt (Erzieherin befragen)Rechtsgrundlage Bay EUG: Art. 37 Abs. 1 Satz 2/ Abs. 2 auf Antrag schulpflichtig• Geburtsdatum 01.11.2002 - 31.12.2002• Prüfung der Schulfähigkeit nur im Zweifelsfall,(Aussagen des Kindergartens, Antrag der Eltern, Auffälligkeiten beim Aufnahmegespräch / Screening)• Ablehnung möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht gegeben sindRechtsgrundlage Bay EUG: Art. 37 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag schulpflichtig mit Gutachten• Geburtsdatum ab 01.01.2003• Schulpsychologisches Gutachten erforderlich• Ablehnung möglich, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nichtgegeben sindRechtsgrundlage Bay EUG: Art. 37 Abs. 1 Satz 2¹) Bei Kindern, die nach Überzeugung der Schule noch nicht schulfähig sind, ist der Antrag der Eltern abzulehnen.Dabei handelt es sich nicht um eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 1 Bay EUG VSO §2 Abs. 4: „Über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschule entscheidet der Schulleiter; er kann die Teilnahme an einem Verfahren zur Feststellung der Schulfähigkeit verlangen.Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kind nach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.“Bei Kindern, die nach Überzeugung der Schule noch nicht schulfähig sind, ist der Antrag der Eltern abzulehnen.Dabei handelt es sich nicht um eine Zurückstellung vom Schulbesuch nach Art. 37 Abs. 1 Bay EUGVSO § 2 Abs. 4: „Über die Aufnahme in eine öffentliche Volksschuleentscheidet der Schulleiter; er kann die Teilnahme an einem Verfahren zurFeststellung der Schulfähigkeit verlangen.Die Erziehungsberechtigten können ein auf Antrag aufgenommenes Kindnach dem 31. Juli nicht mehr abmelden.“Kolitzheim, 25. Februar 2008M. Erben, Rektor